Freiwilligkeit und Eigenverantwortung
Mediatorinnen und Mediatoren dürfen nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden. Jede Partei kann erklären, die Mediation nicht weiter fortsetzen zu wollen. Eine Lösung wird nicht angeordnet; sie entsteht nur, wenn die Beteiligten eine selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes entwickeln.
§ 16 ZivMediatG ↗